Die gute Nachricht zuerst: Balkonkraftwerke sind privilegiert

Seit der Änderung des § 554 BGB (für Mieter) und des § 20 WEG (für Wohnungseigentümergemeinschaften) zählt die Installation eines Balkonkraftwerks zu den sogenannten privilegierten baulichen Veränderungen – genau wie der Einbau einer Wallbox oder ein barrierefreier Umbau. Das bedeutet konkret: Vermieter und Eigentümergemeinschaften können die Installation grundsätzlich nicht mehr grundlos verbieten.

Muss ich trotzdem den Vermieter informieren?

Ja. Auch wenn ein grundloses Verbot nicht mehr möglich ist, musst du deinen Vermieter bzw. die Eigentümergemeinschaft vorab über dein Vorhaben informieren. Diese können weiterhin Vorgaben zur konkreten Art der Montage machen – etwa zur Befestigungsart oder zur optischen Gestaltung – solange dadurch die Installation nicht faktisch verhindert wird.

Welche Montageart ist für Mieter sinnvoll?

  • Balkongeländer-Halterung: Die gängigste, rückbaufreie Montageart – ideal für Mietwohnungen, da keine baulichen Veränderungen an der Bausubstanz nötig sind.
  • Aufstell-Halterung für Balkonboden oder Terrasse: Ebenfalls rückbaufrei und flexibel im Neigungswinkel einstellbar.
  • Wandhalterung: Erfordert Bohrungen – hier ist die Zustimmung des Vermieters besonders wichtig.

Was passiert beim Auszug?

Ein großer Vorteil rückbaufreier Montagelösungen: Du kannst dein komplettes Balkonkraftwerk – Module, Wechselrichter, Speicher und Halterung – beim Umzug einfach mitnehmen und an anderer Stelle wieder aufbauen. Das Marktstammdatenregister musst du bei einem Standortwechsel entsprechend aktualisieren.

Checkliste für Mieter

  1. Vermieter schriftlich über das Vorhaben informieren
  2. Rückbaufreie Montageart wählen (Balkongeländer- oder Aufstellhalterung)
  3. Wechselrichterleistung auf 800 Watt begrenzen
  4. Anlage im Marktstammdatenregister registrieren
  5. Bei Umzug: Halterung und Anlage mitnehmen, MaStR-Eintrag aktualisieren

Häufige Fragen für Mieter

Kann mein Vermieter das Balkonkraftwerk komplett verbieten?

Nein, ein grundloses Verbot ist seit der Gesetzesänderung nicht mehr zulässig. Er kann aber Vorgaben zur Art der Montage machen.

Brauche ich eine schriftliche Zustimmung?

Rechtlich reicht die Information des Vermieters, eine schriftliche Bestätigung schafft aber zusätzliche Sicherheit für beide Seiten.

Gilt das auch für Eigentumswohnungen?

Ja, über § 20 WEG gilt eine vergleichbare Regelung für Wohnungseigentümergemeinschaften.

Passende, rückbaufreie Halterungen und Komplettsets für Mieter findest du in unserer Balkonkraftwerke-Kategorie.

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